Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aufgrund von fehlerhaften Verhalten kündigen möchte, ist eine vorherige Abmahnung notwendig, damit die Kündigung überhaupt rechtsmäßig ist.
Im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht geschrieben, dass das Arbeitsrecht als Schutz der Rechte für den Arbeitnehmer gedacht ist. Will der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, muss der Arbeitgeber sich genau an diesen Grundsatz halten.
Charakteristisch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist, dass ein arbeitsvertragswidriges Verhalten nicht gleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann, sondern vorher eine Abmahnung unbedingt notwendig ist. Die Abmahnung muss der Kündigung immer voran gehen.
Bei einer Abmahnung im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis handelt es sich immer um eine Forderung an den Arbeitnehmer, dass dieser sein vertragswidriges Verhalten einzustellen hat und sich in Zukunft auch ordnungsgemäß betragen muss. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, so kann ihm der Arbeitnehmer beim nächsten Verstoß sofort kündigen.
Allerdings darf sich diese Kündigung nur auf dem bereits in der Abmahnung genannten Verstoß beziehen darf. Der wiederholte Verstoß muss gleicher Art sein, wie bereits abgemahnt wurde. Es darf nicht der Fall sein, dass z. B. wegen einem Arbeitsfehler abgemahnt wurde und die Kündigung wegen zu spät erscheinen bei der Arbeit ausgesprochen wurde.
Ein Arbeitgeber muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung nicht immer eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung wäre z. B. nicht erforderlich, wenn der AN das von ihm verlangte Verhalten grundsätzlich ablehnt und verweigert. Ihm aber bekannt ist, dass er sich damit vertragswidrig verhält.