Der Arbeitsvertrag – manchmal hat er seine Tücken

paragraph-386042_1280Wenn man nach langer Suche endlich einen Arbeitsplatz gefunden hat, sollte man nicht aus lauter Freude den Arbeitsvertrag sofort durchlesen. Es gilt sich die Vertragsdetails genau anzusehen, vor allem dann, wenn man mehrere Bewerbungen am Laufen hat. Nicht dass der unterschriebene Arbeitsvertrag eine Klausel enthält mit einer Strafgebühr, wenn man nicht beim Job erscheint. Schlecht nur, wenn man dann ein besseres Jobangebot bekommt. In bestimmten Positionen ist es vernünftiger, dass man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsucht, da er diverse Vertragsdetails besser überschauen kann.

Die Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer

Seit dem Jahre 2006 gilt in Deutschland das sogenannte Gleichbehandlungsgesetz. Das Gesetz verbietet den Arbeitgebern aufgrund verschiedener Diskriminierungsmerkmale Arbeitnehmer zu benachteiligen. Diese Diskriminierungsmerkmale wären:

  • Behinderung
  • Geschlecht
  • Alter
  • Religion
  • Sexuelle Orientierung
  • Ethnische Herkunft

Das Gleichstellungsgesetz kommt vor allem während der Bewerbung zum Tragen, einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder gar einer Beförderung. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Gleichstellungsgesetz muss er Ersatz für den entstandenen Schaden sorgen.

Auch wenn Arbeitnehmer der Meinung sind, dass sie immer eine Lohnfortzahlung erhalten im Krankheitsfall erhalten, irren sie sich gewaltig. Es gibt Situationen, in denen dem Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit selber verschuldet, sieht es mit der Lohnfortzahlung schlecht aus. Wann ein Verschulden des Arbeitnehmers in Sachen Krankheit gegeben ist, kann man in der Rechtsprechung des BAG (Bundesgerichtshof) nachlesen.

Des Weiteren darf der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung erwarten, wenn er nicht pünktlich bei der Arbeit erscheint. Natürlich ist das mit der Lohnfortzahlung auch eine Sache, wenn es zu einer Betriebsstörung kommt, z. B. aufgrund eines Stromausfalles. Aufgrund dessen die Verrichtung der Arbeit unmöglich ist.

Natürlich stellt sich auch die Frage des Lohnanspruchs, wenn die Arbeit wegen Streik niedergelegt wurde. Der Arbeitnehmer zwar selber nicht am Streik beteiligt ist, jedoch nicht seiner Arbeit nachgehen kann, da die andere Belegschaft streikt.